Nutzungsordnung der Freizeitanlage im Weidental

 

Benutzerordnung,  als Bestandteil des Mietvertrages und zum Verbleib beim Mieter.

 

Die „Vereinseigene Freizeitanlage" befindet sich in der Gemeinde Buseck, Gemarkung: Großen-Buseck,
im „Weidental" - Flur -Nr. 4/21 (Außenbereich 31).

 

Mit der Unterschrift zum Mietvertrag werden die nachfolgenden Bedingungen anerkannt:

 

1.) Die Benutzung des Freizeitanlagengeländes bedarf einer vorherigen Genehmigung der „FW-Freizeitanlagenverwaltung"
und eines schriftlichen Mietvertragsabschlusses.

Die Benutzungserlaubnis für die „FW- Freizeitanlage Weidental" bezieht sich nur auf die jeweils vertraglich vereinbarten Mietgegenstände (Stein's Hütte oder St. Florian's Grillhütte bzw. auf die Gesamtanlage) jeweils inkl. der Toilettenanlagen.

 - An Minderjährige kann keine Vermietung erfolgen.-

  

2.) Alle Benutzer haben auf gründliche Sauberkeit und sachgemäße Behandlung aller Baulichkeiten und  der gesamten Außenanlagen zu achten. Evtl. festgestellte Unregelmäßigkeiten sind sofort der Freizeitanlagenverwaltung -zur eigenen Entlastung - anzuzeigen.

 

3.) Der jeweils verantwortliche Mieter (i.d.R. der Unterzeichner) haftet für alle aus seiner Anlagenbenutzung entstandenen Schäden an den Mietgegenständen (Anlagenteile u. Geräte). Die Haftung beginnt mit der Schlüsselübergabe und endet erst wieder nach der Abnahme durch die FW- Freizeitanlagenverwaltung.

 

4.) Die Benutzung der Freizeitanlage erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Für Minderjährige haften deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte. Die Anlagenverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesamte Anlage nicht Haftpflichtversichert ist. Hierzu bieten Versicherungsgesellschaften auf Wunsch Veranstaltungsversicherungen an.

 

5.) Zum Grillen darf nur die hierfür vorgesehene Feuerstelle (Grilleinrichtung) in der St. Florian's Hütte benutzt werden. Im gesamten Außenbereich darf keine offene Feuerstelle betrieben werden -Waldbrandgefahr-.

 

6.) Auf dem gesamten Freizeitgelände sowie der genutzten Einrichtung (Hütten, Toiletten, Geräte u. Außenanlagen) darf keinerlei Abfall hinterlassen werden. Nach Ablauf der Mietzeit (in der Regel spätestens bis 11:00 Uhr des nachfolgenden Tages) in einem nicht zu beanstandenden, gereinigten bzw. geputzten Zustand an die Anlagenverwaltung (bei dem gegenseitigen Abnahme-Übergabetermins) zu übergeben.

- Putzgerätschaften sind nicht vorhanden, bitte selbst besorgen! -

 

7.) Bei der Reinigung der Grilleinrichtung in der St.Florian's Hütte ist darauf zu achten, dass keine noch vorhandene heiße Asche von dem Feuerrost entfernt wird. — Brandgefahr! - Der Feuerstellenrost ist jedoch von Asche und Sonstigem zu reinigen, wobei die Asche nur durch den Rost nach unten zu kehren ist.  Evtl. noch vorhandene Glutreste sind auf der Mitte des Feuerrostes zu belassen -! Werden einige der zuvor benannten Auflagen vom Mieter nicht erfüllt, so ist der Vermieter befugt, die beanstandeten Mängel auf Kosten des Mieters in Ordnung bringen zu lassen.

 

8.) Bei der Anlagenbenutzung sind, zwecks Müllvermeidung, Einweg-Geschirrteile aus Kunststoffe zu vermeiden.

 

9.) Jegliche über das übliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung ist zu verhintern. Dies betrifft elektronische Anlagen bei geöffneten Fenster u. Türen zu. Ab 22:00 Uhr sind Belästigungen der Nachbarschaft durch den Betrieb von Lautsprechern etc. zu vermeiden. Bei einer evtl. Nichtbefolgung wird eine solche nicht genehmigte Veranstaltung polizeilich und kostenpflichtig abgebrochen. (Vertragsbruch!)

 

10.) Der Vertragsnehmer (Mieter) hat Personen, die einem reibungslosen und ungestörten Ablauf seiner eigenen Veranstaltung entgegenwirken, zum Verlassen des Freizeitanlagengeländes zu bewirken.

 

11.) Das Zelten und Übernachten auf dem Freizeitgelände - außer zu der Anlagenbewachung zur Mietzeit - ist grundsätzlich, ohne Genehmigung, nicht erlaubt.

 

12.) Für alle Veranstaltungen mit einem öffentlichen Verkauf ist zuvor eine entsprechende Genehmigung beim Ordnungsamt der Gemeinde Buseck einzuholen.

 

13.) Das Befahren der Ernst-Ludwig-Straße (Ortslage Gr.-Buseck) ist nach 22:00 Uhr, entsprechend der öffentlichen Verkehrsbeschilderung untersagt. Der Weg zu der Freizeitanlage ist jedoch jederzeit parallel zur Ortsumgehung Großen-Buseck (ab dem Betonwerk. im Alten-Busecker Weg, der Beschilderung zum Steinbruch folgend durchgehend gewährleistet.

 - Evtl. eigene zusätzliche Wegweisungen müssen zum Zeitpunkt der Anlagenabnahme entfernt sein. -

 

14.) Fahrzeuge dürfen innerhalb des Freizeitgeländes - nur bei trockenem Wetter - und nur auf der hierfür vorgesehenen Abstellfläche, oberhalb der großen Hütte (Steines Hütte) und auch nur innerhalb der Grundstücksbegrenzungen, geordnet geparkt werden. Die angrenzende Grünlandfläche darf ohne ausdrückliche vertragliche Genehmigung des Besitzers (Jürgen Scheld) nicht betreten und nicht befahren werden.

 Es ist darauf zu achten, dass die Zugangswege jederzeit für Notfallfahrzeuge und für die Landwirtschaft, sowie für die Jagdpächter passierbar sind.

 

15.) Den eventuell notwendigen Anordnungen des jeweiligen Vertreters der Freizeitanlagenverwaltung (soweit sie die Gewährleistung zur Anlagensicherheit und Ordnung betrifft), ist unverzüglich nachzukommen. Den Anlagenbetreuern ist jederzeit freien Zutritt zu allen Bereichen des Freizeitanlagengeländes, zu gewähren.

 

16.) Bei Schäden an der Schließanlage oder den Verlust der Anlagenschlüssel (Rückgabe spätestens zum Abnahmetermin um 11:00 Uhr des folgenden Tages bzw. sonstige Vereinbarung) sind alle Folgekosten zur Schadensbehebung von dem verantwortlichen Mieter zu tragen.

 

17.) Mit dem Mietvertragsabschluss wird ein Betrag von 100,00 € pro Miettag sowie 150,00 €, bzw. 75,00 € (nicht für Vermietung mit Verkauf) für den 2. und jeden weiteren Tag Kaution bis spätestens 14 Tage nach Ihrer verbindlichen Unterschrift zur Terminabsicherung fällig, wobei der volle Betrag nachweislich bei der Freizeitanlagenverwaltung verbucht sein muss.

 

18.) Bei kurzfristigen Mietvertragsstornierungen, ist ein Entschädigungsbetrag von 50% des Mietbetrages zu entrichten, soweit es der Anlagenverwaltung nicht gelingt, einen Ersatzmieter zu finden.

 

19.) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese „Benutzerordnung" kann ein zukünftiger Ausschluss von der Freizeitanlagenbenutzung sowie ein Einbehalt der Kaution - ganz oder anteilig -, erfolgen. Mietsätze für die Freizeitanlageneinrichtungen und Mietgegenstände:

 

Mietpreise:
für die Steins-Hütte bzw. Gesamtanlage : - ohne öffentlichen Verkauf -       100,00 €/Tag
für die Gesamtanlage:                                  - mit öffentlichem Verkauf -         125,00 €/Tag

Verspätungszuschlag für Abnahme nach 11.00 Uhr                                     25,00 €/ angef. Stunde
für eine Festzelt- Sitzgarnitur                      - je 1 Tisch + 2 Bänke -                      4,00 €/Tag
(es stehen derzeit max. 20 Stück Sitzgarnituren zur Verfügung)
Stromabgabepreis : inkl. Gesamtinstallationen für 1 KWh:                                 1,00 €/KWh (Zählermessung)                                                                   

Für betriebsfremde Sitzgarnituren - ohne vorherige Erlaubnis -wird eine Abgabe von 1,00 Euro /Garnitur fällig.

Schäden, durch fahrlässige Behandlung, gehen voll zu Lasten des Benutzers.

 

Sämtliche ausgegebene Mietgegenstände sind entsprechend dieser Benutzerordnung pfleglich zu behandeln.

Jede widerrechtliche Benutzung der Freizeitanlage - außer zur Schutzgewährung bei witterungsbedingten Einflüssen (Schutzhüttenfunktion)- ist nicht erlaubt und strafrechtlich verfolgbar.

 

Ihre Freizeitanlagenverwaltung